Satzung: Gemeinde Pleidelsheim

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Satzung des BdS Pleidelsheim e.V. (Bund der Selbständigen e.V.)

§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen:
Bund der Selbständigen Pleidelsheim e.V. und hat seinen Sitz in
74385 Pleidelsheim

Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Ludwigsburg eingetragen worden. Der Verein und alle seine Mitglieder sind Mitglied des Bundes der Selbständigen, Landesverband Baden-Württemberg e.V. Deutscher Gewerbeverband: Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig.

§ 2 Zweck und Aufgaben
Der Verein erstrebt den Zusammenschluß aller Gewerbetreibenden (Industrie, Handel, Handwerk, sonstiges Gewerbe, sowie der freiberuflich Tätigen) des Ortes zur Wahrnehmung und Durchsetzung der Interessen des selbständigen Mittelstandes auf örtlicher Ebene und Unterstützung des Bundes der Selbständigen auf Bundes- und Landesebene.

Der Verein soll 

  • Mit der Gemeindeverwaltung Kontakt halten, um die Anliegen aller Selbständigen zu kommunalen Fragen rechtzeitig vorzutragen und vertreten zu können.
  • Die Mitglieder über Fragen der Gemeindeverwaltung stets aufklären.
  • Durch Werbeaktionen den Konsumenten auf das örtliche Angebot aufmerksam machen.
  • Durch Vortragsveranstaltungen den Mitgliedern eine berufliche und allgemeine Weiterbildung ermöglichen.
  • Durch geselliges Beisammensein den Gemeinschaftsgeist pflegen.
  • Durch Mitwirkung in der überörtlichen Organisation, dem Bund der Selbständigen, Landesverband Baden Württemberg e.V. und Bundesverband zur Stärkung des selbständigen Mittelstandes beitragen. 

 § 3 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4 Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft des Vereins können erwerben:

  • Gewerbetreibende aller Art,
  • Landwirte,
  • Freiberufler,
  • Führungskräfte in Betrieben, die dem selbständigen Mittelstand verbunden sind,
  • fördernde Mitglieder

Über den Aufnahmeantrag an den Vorstand entscheidet der Ausschuß. Wird dieser Antrag abgelehnt, kann der Antragsteller innerhalb von einem Monat beim Vorstand Antrag auf Entscheidung bei der nächsten Mitglieder-versammlung stellen.

Die Mitgliedschaft erlischt

  • durch freiwilligen Austritt (3 Monate vor Ende des Geschäftsjahres schriftlich an den Vorstand
  • durch Tod. Bei Betrieben, die weitergeführt werden, kann die Mitgliedschaft auf den Rechtsnachfolger übergehen,
  • durch den Ausschluß, der wegen grober Verletzung der Standes- und Vereinsehre, Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte und Verweigerung von Beitragszahlungen nach wiederholter Mahnung vom Ausschuß aus-zusprechen ist. Über den innerhalb von 14 Tagen mit eingeschriebenem Brief zugestellten Ausschußbeschluß kann der Betroffene binnen einen Monats beim Vorstand Antrag auf Entscheidung bei der nächsten Mitgliederversammlung stellen. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist endgültig. Die Beendigung der Mitgliedschaft berührt nicht die Verpflichtung der noch ausstehenden Beträge. Auf das Vereinsvermögen hat das ausgeschiedene Mitglied keinen Rechtsanspruch.
  • durch Auflösung des Vereins.
    Auf Beschluß des Ausschusses können in der Vereinsarbeit verdiente Mitglieder zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Dieser Beschluß erfordert eine 2/3 Mehrheit des Ausschusses. Das gleiche gilt für die Ernennung von Ehrenvorstandsmitgliedern und Ehrenvorsitzenden.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane, die innerhalb der durch diese Satzung gezogenen Grenzen ergangen sind, werden für alle Mitglieder verbindlich. Die mitglieder sind verpflichtet, die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beiträge und Umlagen zu entrichten. Die Ehrenmitglieder genießen alle Rechte der ordentlichen Mitglieder, sind aber von der Bezahlung der Beiträge befreit.

Bei Abstimmung innerhalb einer Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied 1 Stimme, die nur innerhalb der Firma übertragbar ist.

Jedes Mitglied ist wählbar in die Organe des Vereins.

Jedes Mitglied hat im Rahmen der Zweckbestimmungen des Vereins in Angelegenheiten von grundsätzlicher und allgemeiner Bedeutung Anrecht auf Rat und Beistand durch den Vorstand.

Das Mitglied soll den Verein in seinen Aufgaben nach Kräften fördern. Es ist verpflichtet, die Beschlüsse des Vereins zu erfüllen und alles zu unterlassen, was den gemeinsamen Interessen und dem Ansehen des Vereins, seiner Mitglieder und seiner Ideen schadet.

Eingaben des Vereins an staatliche Stellen und andere Organe die über die örtliche Bedeutung hinausgehen und alle Maßnahmen, die wirtschafts- und sozialpolitische Belange betreffen, sollen dem BdS-Landesverband zugeleitet werden. Von Eingaben rein örtlicher Art, die im allgemeinen Interesse liegen, sollen dem BdS-Landesverband Abschriften übermittelt werden.
 

§ 6 Mitgliedsbeiträge'
Die Unkosten des Vereins werden in erster Linie durch die Jahresbeiträge der Mitglieder gedeckt. Die Höhe des Mitgliedsbeitrags wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

Zu besonderen Zwecken kann auf Beschluß der Mitgliederversammlung eine jeweils in der Höhe festzusetzende angemessene Umlage erhoben werden.

§ 7 Organe des Vereins

1. Vorstand:
Er besteht aus:

  • dem Vorsitzenden
  • dem Stellvertreter
  • dem Schriftführer
  • dem Kassier
    a) den 4 Mitgliedern des Vorstandes und bis zu
    b) 5 weiteren Vereinsmitgliedern,

2. Ausschuß:
Er besteht aus:       

z.B.  1 Landwirt, 1 Handel, 1 Handwerk, 1 Freiberufler, 1 Gastronom 
c) Fachgruppenvorsitzende und deren Stellvertretende

§ 8 Vorstand
Der Vorstand vertritt den Verein im Sinne des § 26 BGB, wobei die Vorstandsmitglieder je zu zweit vertretungsberechtigt sind. Dem Vorstand ob-liegt die Führung der laufenden Vereinsgeschäfte und die Durchführung der Aufgaben, welche die Mitgliederversammlung und der Ausschuß ihm übertragen.

Der Vorstand ist an die Beschlüsse des Ausschusses und der Mitglieder-versammlung gebunden.

Im einzelnen haben

a) der Vorsitzende, im Verhinderungsfalle sein Stellvertreter, die Mitgliederversammlungen, Ausschuß- und Vorstandssitzungen einzuladen und zu leiten,

b) der Schriftführer die Protokolle in den Sitzungen zu führen. Beschlüsse der Mitgliederversammlungen sind zu protokollieren und vom Vorsitzenden und Schriftführer zu unterzeichnen. Die Korrespondenz ist in Absprache mit dem Vorsitzenden zu erledigen,

c) der Kassier die Beiträge einzuziehen und die Kassengeschäfte zu führen. Er hat der Mitgliederversammlung jährlich eine Abrechnung vorzulegen. Die Jahresversammlung ist von zwei, von der Mitgliederversammlung zu wählenden Kassenprüfern zu prüfen. Die Korrespondenz ist in Absprache mit dem Vorsitzenden zu erledigen.

Der Vorsitzende, sein Stellvertreter, der Schriftführer, der Kassier und die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die Kassenprüfer dürfen weder Vorstands- noch Ausschußmitglieder sein. Die Wahlen erfolgen offen, jedoch schriftlich und geheim, wenn dies von einem Betroffenen oder 10% der Anwesenden gewünscht wird. Die Mitglieder-versammlung bestimmt einen aus 3 Personen bestehenden Wahlausschuß für die Wahl des Vorsitzenden.

§ 9 Ausschuß
Bei der Wahl der Ausschußmitglieder ist auf die berufsmäßige Zusammensetzung zu achten. Es sollten Industrie, Handwerk, Handel, Landwirtschaft und freie Berufe, jeweils ihrer Mitgliederzahl entsprechend, vertreten sein.

Er hat die Aufgabe, nach den Richtlinien und Entschließungen der Mitglieder-versammlung über die Tätigkeit des Vereins im einzelnen zu beraten und zu beschließen.

Gemeinderäte, die dem Verein angehören und sachkundige Personen können beratend zu Ausschußsitzungen zugezogen werden. Die Entscheidung über die Einladung trifft der Vorstand.

Für die Ausschußmitglieder, welche vor Ablauf ihrer Wahlperiode ausscheiden, kann der Ausschuß Ersatzmitglieder mit Amtsdauer bis zur nächsten Neuwahl berufen. Das gleiche gilt für Vorstandsmitglieder mit Ausnahme des Vorsitzenden. Der Ausschuß berät über alle den Verein berührenden Fragen und entscheidet über diese, sofern die Entscheidung nicht dem Vorstand oder der Mitgliederversammlung vorbehalten ist.

Der Ausschuß ist beschlußfähig wenn mindesten die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.

Die Beschlußfassung erfolgt in der Regel durch offene Abstimmung, und zwar mit Stimmenmehrheit der anwesenden Ausschußmitglieder (siehe Schlußbestimmung § 13). Auf verlangen von einem Mitglied muß geheime Abstimmung stattfinden. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

Der Ausschuß wird auf die Dauer von 2 Jahren durch die Mitgliederversammlung gewählt. Bei der ersten Wahl nach Verabschiedung dieser Satzung wird der Ausschuß auf die Dauer von 1 Jahr gewählt.

§ 10 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern des Vereins, sie ordnet durch Beschlußfassung alle Angelegenheiten des Vereins, die nicht zum Zuständigkeitsbereich der anderen Organe gehören.

Zu ihrer Obliegenheit gehören:
a) die Wahl des Vorstandes und des Ausschusses,
b) die Wahl der Kassenprüfer,
c) die Festsetzung der Vereinsbeiträge und erforderlichen Umlagen,
d) die Beschlußfassung über die Verwendung des Vereinsvermögens zu anderen als den Zwecken des Vereins,
e) die Änderung der Vereinssatzung,
f) Entlastung des Vorstands,
g) Beschlußfassung über Auflösung und Liquidation des Vereins.

In jedem Jahr findet mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Außerdem hat der Vorsitzende bei Vorliegen eines dringenden Grundes oder auf Beschluß des Ausschusses eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Eine Mitgliederversammlung muß außerdem einberufen werden, wenn mindesten 1/4 der Mitglieder einen derartigen Antrag mit Abgabe des Zwecks der Versammlung schriftlich an den Vorstand stellen.

Die Mitgliederversammlung faßt ihre Beschlüsse mit der Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder (siehe Schlußbestimmung § 13), im Falle der Stimmen-gleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Jede ordnungsgemäß einberufene Mit-gliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig.

Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Vereins-mitglieder (die Satzungsänderung wird erst mit der Eintragung in das Vereinsregister wirksam).

Die Einberufung der Mitgliederversammlung, unter Angabe der Tagesordnung, erfolgt durch den Vorsitzenden, mindestens 14 Tage vor Abhaltung der Ver-sammlung durch Veröffentlichung im Amtsblatt der Gemeinde Pleidelsheim oder durch Rundbrief unter Angabe der Tagesordnung. Anträge müssen spätestens 6 Tage vor der Versammlung schriftlich beim Vorsitzenden eingegangen sein, wobei über die Behandlung verspätet eingegangener Anträge der Vorstand entscheidet.

§ 11 Fachgruppen
Auf Beschluß der Mitgliederversammlung können Fachgruppen innerhalb des Vereins gebildet werden. Sie können sich im Rahmen dieser Satzung eine eigene Geschäftsordnung geben, die der Genehmigung des Ausschusses bedarf. Für Maßnahmen der einzelnen Fachgruppen ist jeweils eine gesonderte Kasse zu führen, die ebenfalls von den Kassenprüfern des Hauptvereins zu prüfen ist.

Der Vorsitzende und sein Stellvertreter einer Fachgruppe gehören Kraft ihres Amtes dem Ausschuß des Vereins an.

 § 12 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins ist nur möglich, wenn auf einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung unter Angabe des Tagesordnungs-punktes »Auflösung des Vereins« mindestens 2/3 der Mitglieder anwesend sind und davon 3/4 zustimmen. Die Abstimmung hat geheim zu erfolgen. Sind 2/3 der Mitglieder nicht anwesend, so ist erneut eine ordentliche oder außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Hier ist dann für die Auflösung des Vereins eine 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.

Zuvor ist entsprechend der Satzung des BdS-Landesverbandes Baden-Württemberg dem Landesvorstand oder einem von ihm benannten Beauftragten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, und zwar in einer Ausschußsitzung und in der anschließenden Mitgliederversammlung.

Dieser § 12 gilt auch, wenn der Verein aus dem BdS-Landesverband ausscheiden will.

Das Vereinsvermögen wird bei Auflösung der »Sozialstiftung Pleidelsheim« zugeführt.

§ 13 Schlußbestimmung
Bei Abstimmungen werden nur gültige Stimmen gewertet. Stimmenthaltungen und leere Stimmzettel sind ungültige Stimmen.

Die Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 7. April 1995 beschlossen.